Satzung der Narrenzunft Krutstorze Gottenheim e.V.

§ 1 Name und Sitz der Zunft

§ 2 Zwecke der Zunft

Die Zunft verfolgt ausschließlich die Aufgabe, närrische Umzüge und Veranstaltungen fröhlicher und gesellschaftlicher Art während der traditionell überlieferten Fasnachtszeit durchzuführen. Sie pflegt althergebrachtes fastnächtliches Brauchtum zur Freude und und zum Wohl der Allgemeinheit unter grundsätzlichem Ausschluss politischer, konfessioneller oder geschäftlicher Absicht. Die Zunft hat es sich zur besonderen Aufgabe gemacht, geeigneten Nachwuchs zu gewinnen, um auch der Nachwelt das heimatliche Fasnachtsbrauchtum zu erhalten.

Die Zunft pflegt Freundschaften zu gleichgesinnten Zünften und Vereinigungen in Deutschland und dem benachbarten Ausland.

Die Zunft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig, die Pflege und den Schutz des heimatlichen Brauchtums fördernde Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dez. 1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten kein Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Zunft. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Zunft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Zunft können alle unbescholtenen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Jugendliche bis zu Vollendung des 16. Lebensjahres können Mitglied der Jugendgruppe werden, sofern außer der Einwilligung auch die Kostenübernahmeerklärung der gesetzlichen Vertreter vorliegt.
  3. Kindern von aktiven Mitgliedern ist es erlaubt, als Narresome im Häs bei Umzügen und Veranstaltungen mitzuwirken, wenn von seiten der Eltern darauf geachtet wird, dass die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes eingehalten werden.
  4. Jugendliche sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei.
  5. Die Anmeldung als aktives oder passives Mitglied hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen, der auch über die Annahme des Antrages entscheidet.
  6. Zunftmitglieder ab 16 Jahren können sich als Hästräger bewerben. über die Annahme der Bewerbung entscheidet der Vorstand nach Ablauf eines Probejahres.
  7. Das Tragen der Zunft-Häs wird in einer besonderen Häs-Ordnung geregelt, der sich jeder Hästräger zu unterwerfen hat.
  8. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei Vorlagen triftiger Gründe kann der Vorstand auf Antrag einem Mitglied den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder bestimmen im Rahmen der Zunftorgane über die Tätigkeit der Zunft und können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen oder Wünsche und Anträge vorbringen.
  2. Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen  Zunftveranstaltungen zu.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsmäßigen Ziele der Zunft zu fördern und an deren Verwirklichungen teilzunehmen.
  4. Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag wird jährlich kassiert. Alle Beiträge sind bis zum Ablauf des Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch erklärten Austritt auf Ende des Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung muss 3 Monate vorAblauf des Geschäftsjahres beim Vorstand vorliegen. Gleichzeitig müssen die Verbindlichkeiten gegenüber der Zunft alle erfüllt sein.
    b) infolge Auflösung der Mitgliedschaft durch Tod;
    c) durch Ausschluss durch den Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung einzulegen. Die Mitglieder entscheiden endgültig mit Stimmenmehrheit.
  2. Ausschlussgründe sind:
    a) grober Verstoss gegen die Satzung der Zunft oder gegen die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse.
    b) grober Verstoss gegen die Interessen der Zunft oder Schädigung des Ansehens der Zunft oder des Verbandes Oberrheinischer Narrenzünfte e. V. Freiburg.
    c) die Nichterfüllung der Beitragspflicht für mindestens zwei Jahre nach vorausgegangener zweimaliger Mahnung.

§ 6 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres.

§ 7 Organe der Zunft

§ 8 Der Vorstand

1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: 2. Dem erweiterten Vorstand gehören an:

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten
Beschlüsse, die Verwaltung des Vermögens und die Einhaltung der Satzung.
5. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen und wird von dem Vorsitzenden und in dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.
6. Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet bei Stimmengleichheit die 2. Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, wobei der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sein müssen.
7. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bestellen. Die Mitglieder werden vom Vorsitzenden des Vorstandes bestimmt.

§ 9 Jahreshauptversammlung

1. Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ der Zunft wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, in seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen, spätestens 14 Tage vor Ablauf des Geschäftsjahres unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied ohne Beitragsrückstand ist mit einer Stimme stimmberechtigt.

2. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage dem Vorstand einzureichen. Die Zulassung und Behandlung von Anträgen, die später als 14 Tage vor der Mitgliederversammlung gestellt werden, können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen unter Verschiedenes in die Tagesordnung aufgenommen werden.

3. Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden des Vorstandes, des Schriftführers, des Schatzmeisters und der Revisoren.
b) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.
c) Neuwahl des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes und der Revisoren.
d) Festsetzung des Jahresbeitrages, wenn änderungen eintreten sollen.
e) Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge und Satzungsänderungen.

4. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vorstandes, in dessen Verhinderung vom Stellvertreter einzuberufen, wenn es das Interesse der Zunft erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angaben der Gründe eine Einberufung verlangt. Für die ausserordentliche Mitgliederversammlung kann die Einladungsfrist auf 14 Tage verkürzt werden.

5. Beschlüsse gelten, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmen sich dafür ausspricht.
über die Mitgliederversammlung ist ein Versammlungsprotokoll zu führen, in welchem alle Beschlüsse und Entscheidungen festgehalten sind. Das Protokoll wird vom Schriftführer gefertigt und von diesem und dem Vorsitzenden des Vorstandes unterzeichnet. Die Verlesung des Protokolls ist ein unabdingbarer Tagesordnungspunkt der nächsten Mitgliederversammlung im Bericht des Zunftschreibers.

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen der Zunft bedürfen grundsätzlich einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

7. Die Auflösung der Zunft kann nur in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

8. Bei Auflösung oder Aufhebung der Zunft fällt das Vermögen an die Gemeinde Gottenheim, die dieses treuhänderisch verwaltet, bis sich eine Nachfolgezunft auf der Grundlage dieser Satzung und Anerkennung durch den Verband Oberrheinischer Narrenzünfte gebildet hat.

§ 10 Ehrung von aktiven Mitgliedern

  1. Mit dem kleinen Hausorden der Narrenzunft Krutstorze Gottene werden aktive Mitglieder ausgezeichnet, die 11 Jahre ununterbrochen aktiv in der Zunft tätig waren. Die Berechnung der aktiven Mitgliedschaft beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
  2. Mit dem großen Hausorden werden aktive Mitglieder ausgezeichnet, die 22 Jahre ununterbrochen aktiv in der Zunft tätig waren.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden, Mitglieder, die sich um die Sache der Zunft besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur durch einstimmigen Beschluss des gesamten Vorstandes ausgesprochen werden.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Für alle nicht in dieser Satzung festgehaltenen Punkten sind ergänzend die Bestimmungen des BGB heranzuziehen.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle änderungen, soweit sie den Sinn dieser Satzung nicht verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.
  3. Mit dieser Satzung verlieren alle bisherigen Satzungen, auch wenn sie unter einem anderen Zunftnamen gefasst wurden, ihre Gültigkeit.
  4. Vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen einberufenen Mitgliederversammlung vom 25. April 1986 genehmigt und in Kraft gesetzt.

Anhang zur Satzung

Häs-Ordnung

In Ergänzung der Zunftsatzung sind nachfolgend aufgeführte Bestimmungen für die Mitglieder der Narrenzunft bindend und werden von den Hästrägern und Ballettuniformträgerinnen durch Unterschrift anerkannt.

  1. Die Mitglieder verpflichten  sich, das Häs schonend zu behandeln und notwendige Reparaturen durchzuführen. Die Krutstorzemasken sind Eigentum der Zunft und können nicht veräussert werden. Die Träger haften bei selbstverschuldeter oder fahrlässiger Beschädigung oder Diebstahl der Maske mit dem vollen Wert.
  2. Das Häs ist Eigentum der Zunft. Neu aufgenommene Mitglieder werden, soweit möglich, aus Zunftbeständen eingekleidet. Bei Fertigung eines neuen Häs ist das Unterkleid vom Träger zu stellen, der Stoff von der Zunft. Beim Ausscheiden eines Hästrägers ist das Häs ohne Anspruch auf Kostenerstattung in ordentlichen Zustand an die Narrenzunft zurückzugeben.
  3. Das Tragen eines Krutstorzehäs ausserhalb der von der Narrenzunft angeordneten Veranstaltungen ist den Trägern untersagt.
  4. Jede Maske und das dazugehörige Häs muss mit einer Nummer versehen sein.
  5. Die Ballettuniformen sind Eigentum der Narrenzunft. Die Trägerinnen sind für das ihnen anvertraute Kostüm verantwortlich. Ferner behält sich die Narrenzunft vor, die Trägerinnen nach ihrem Ermessen zu bestimmen.

Krach und Blech

  1. Die musikalische Abteilung Krach und Blech wird als Gruppe an die Narrenzunft Krutstorze e. V. angegliedert und verpflichtet sich somit, sich nach der Satzung der Zunft zu richten.
  2. Die Gruppe dient in erster Linie der Narrenzunft Krutstorze zur Erhaltung des närrischen Brauchtums und beendet somit ihre Auftritte als Zunftmusik zeitgleich mit der Narrenzunft.
  3. öffentliche Auftritte ausserhalb der Fasnetkampagne müssen dem Zunftmeister mitgeteilt weden und je nach Anlass kann der Zunftrat in mehrheitlicher Abstimmung einen Auftritt verwehren.
  4. Das Instrument ist von jedem Mitglied selbst zu bezahlen. Sollte der Anschaffungspreis den Durchschnittswert der bisherigen Instrumente überschreiten, so kann ein Antrag auf Zuschuss an die Zunft gestellt werden.
  5. Reparaturen an den Instrumenten werden vom Besitzer selbst oder der Gruppe Krach und Blech bestritten.
  6. Instrumente, die von der Zunft bezuschusst werden, gehen bei Ausstritt des Mitgliedes unter finanzieller Ablösung an die Zunft zurück.
  7. Der Gruppenleiter und sein Stellvertreter werden von der Gruppe Krach und Blech intern gewählt.
  8. Der verantwortliche Leiter der Abteilung Krach und Blech ist im Zunftrat vertreten.
  9. Bei grobem Verstoss gegen die Punkte 2. und 3. kann die Gruppe von der Zunft ausgeschlossen werden.
Stand: Januar 2000