Haushaltsplan Gde. Gottenheim
Der Umgang mit Zahlen ist riskant,(Manfred Rommel)
besonders wenn viele Nullen im Spiel sind.
Flyer aktueller Haushaltsplan sowie Archiv
Allgemeine Erläuterungen
Der Haushaltsplan enthält alle in einem Jahr voraussichtlich zu erfüllenden Aufgaben und die damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben. Der Haushaltsplan begründet gegenüber dem Bürger und Abgabepflichtigen keine Anspruchsgrundlage auf bestimmte Leistungen.
Verwaltungs- und Vermögenshaushalt (Kameralistik)

Der Haushaltsplan gliedert sich in einen Verwaltungs- und einen Vermögenshaushalt. Für die Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben zu den beiden Teilbereichen kommt es entscheidend darauf an, ob die Einnahmen oder Ausgaben Auswirkungen auf das Gemeindevermögen haben. Größere Anschaffungen und Investitionen werden im Vermögenshaushalt nachgewiesen. Im Verwaltungshaushalt werden alle laufenden, wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben veranschlagt.
Wo kommen die Einnahmen her?
Die Gemeinde finanziert sich über Gebühren, Beiträge, Erlöse auf Verkäufen und Steuern. Die Gemeinde hat direkten Einfluss auf die Höhe folgender Einnahmen:
- bei der Grund-, Gewerbe-, Hundesteuer über die Steuerhebesätze
- bei den Gebühren über die Gebührensätze (kostendeckend für bestimmte Einrichtungen wie z.B. Entwässerungsgebühren, Bestattungsgebühren etc.)
- bei Verkäufen, Mieten und Pachten über die Preisgestaltung.
Darüber hinaus erhält die Gemeinde, im Grundgesetz festgelegt, Anteile an verschiedenen Steuern wie z.B. an der Einkommensteuer, Umsatzsteuer. Ermittelt wird die Höhe zum einen durch Schlüsselzahlen zum anderen durch den Finanzausgleich. Der Finanzausgleich hat zum Ziel, die unterschiedliche Steuerkraft der Gemeinden auszugleichen, um eine gleiche Aufgabenerfüllung zu gewährleisten.
Der kommunale Finanzausgleich
Ziel des Finanzausgleichs ist es, den Trägern öffentlicher Aufgaben die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel zuzuweisen. Ein Finanzausgleich wird notwendig, wenn nicht nur ein Aufgabenträger, sondern mehrere für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zuständig sind und wenn die Einnahmen aus dem Besteuerungsrecht nicht ausschließlich nach dem Trennsystem aufgeteilt werden. Der moderne Staat hat die Aufgabe, Wirtschafts-, Finanz- und andere Sachpolitik in sinnvoll aufeinander abgestimmter Weise zu betreiben. Dies ist unmöglich, wenn jeder öffentliche Verwaltungsträger eine eigenständige Steuer- und Finanzpolitik ausübt. Deshalb müssen die wichtigsten Steuern nach einheitlichen Gesichtspunkten erhoben werden, zumal andernfalls keine Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse erreichbar wäre. Der Finanzausgleich teilt die Einnahmen aus den wichtigsten Steuern unter den Aufgabenträgern auf.
Der kommunale Finanzausgleich gestaltet das Selbstverwaltungsrecht finanzwirtschaftlich aus. Ohne ihn wäre eine Vielzahl von Gemeinden finanziell nicht existenzfähig. Er bildet zusammen mit den Gemeindeteilen an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer einen Steuerverbund.
Vertikale Wirkung
Der kommunale Finanzausgleich dient mehreren Zielen. Zunächst gibt das Land Teile seiner Steuereinnahmen an die Kommunen ab. Den Kommunen sollen über diesen Steuerverbund Zuweisungen zur Verfügung gestellt werden, die ihre eigenen unzureichenden Steuereinnahmen quantitativ aufstocken. Darüber hinaus stärken diese Zuweisungen die Gemeindeeinnahmen in qualitativer Hinsicht.
Horizontale Wirkung
Nach den entwickelten Grundsätzen berücksichtigt der Finanzausgleich in hohem Maß den Finanzbedarf, der in einer Bedarfsmesszahl ausgedrückt wird und die eigene Steuerkraft. Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft erhalten solche Gemeinden, deren Bedarfsmesszahl höher ist als ihre Steuerkraftmesszahl. Je größer die Differenz ist, desto höhere Zuweisungen erhält die Gemeinde. Dies schafft in einem gewissen Rahmen einen Ausgleich zwischen leistungsstarken und leistungsschwachen Gemeinden.
Bedarfsmesszahl
Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde wir dadurch ermittelt, dass ihre Einwohnerzahl mit einem Kopfbetrag vervielfacht wird. Dieser Kopfbetrag wird jährlich durch Rechtsverordnung des Finanz- und Innenministeriums festgesetzt. Einziges Kriterium für die Festsetzung des Kopfbetrages ist, dass dem Finanzbedarf der Gemeinden angemessen Rechnung getragen werden muss. Daraus resultiert ein weiter Spielraum für den Verordnungsgeber.
Steuerkraftmesszahl
Die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde setzt sich zusammen aus:
- den Grundbeträgen der Grundsteuer von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
- den Grundbeträgen der Grundsteuer von den Grundstücken;
- den Grundbeträgen der Gewerbesteuer, vermindert um die Gewerbesteuerumlage für das vorvergangene Jahr;
- dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer;
- den Zuweisungen aus dem Familienleistungsausgleich;
- 80 v.H. des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für das vorvergangene Jahr.
Die für die Errechnung der Steuerkraftmesszahl maßgeblichen Realsteuereinnahmen werden nach für das ganze Land einheitlichen (fiktiven) Hebesätzen ermittelt. Wie schon erwähnt, werden die Steuerkraftmesszahl und die Bedarfsmesszahl gegenübergestellt. Die Differenz dieser beiden Werte nennt man Schlüsselzahl. Diese Schlüsselzahl drückt den ungedeckten Teil des fiktiven Finanzbedarfs der Gemeinde aus. Dieser Betrag wird aber nicht vollständig ausgeglichen (im Regelfall 70 %). Besonders finanzschwache Gemeinden erhalten zum Ausgleich des Finanzbedarfs einen weiteren Betrag (Mehrzuweisungen).
Die Kommunale Investitionspauschale ist eine weitere Zuwendung des Landes an die Gemeinden. Diese Zuwendung wird ohne bestimmte Zweckbindung gewährt und soll grundsätzlich für Investitionen und Unterhaltungsmaßnahmen verwendet werden. Zum Ausgleich eines Teils der laufenden Sachkosten im Schulbereich erhalten die Kommunen Sachkostenbeiträge pro Schüler. Die Höhe des Sachkostenbeitrags wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultus-, des Innen- und Finanzministerium bestimmt. Ebenfalls im kommunalen Finanzausgleich werden seit dem 01.01.2004 die Zuschüsse für den Betrieb von Kindergärten an die Kommunen direkt ausgezahlt.
Teil des Finanzausgleichs ist die von den Kommunen abzuführende Finanzausgleichsumlage. Die Finanzausgleichsumlage wird an der Steuerkraftsumme (Steuerkraftmesszahl zuzüglich Schlüsselzuweisungen) bemessen und ist daher ein Instrument zur Abschöpfung der Steuerkraft. Je höher die Steuerkraft ist, desto höher ist auch die zu leistende Einzahlung in den Finanzausgleich. Nach dem gleichen Grundsatz wird auch die an den Landkreis zu zahlende Kreisumlage berechnet. Auch hier gilt: Je höher die Steuerkraft, desto höher die Umlagezahlung.