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Bewahrung histor. Grabmale

Ausgangslage

Der Gottenheimer Friedhof ist permanent dem Wandel der Bestattungskultur und speziell der Grabmale unterworfen.

Nach der in Gottenheim üblichen Ruhezeit von 25 Jahren (30 Jahre Nutzungsrecht bei Wahlgräbern) müssen die Grabsteine vom Eigentümer entfernt werden:

Friedhofsordnung von 2007; Auszug:

§19 Entfernung
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grab­male und sonstige Grabausstattungen zu entfernen.

Bestehende Ehrenreihe

Entlang der unteren Friedhofsmauer werden bereits einige alte Grabsteine (z.B. Pfarrer Keller) dauerhaft bewahrt.

Zielvorstellung

Es gibt auf dem Friedhof viele normale Wahlgräber, in denen z.T. mehrere Generationen einer Familie begraben sind.

Darunter aber auch einige wenige künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale, die prägend für das Aussehen des Friedhof sind (s.u. Fotos).

Diese Grabmale sollten nach künftigem Ablauf der Nutzungszeit nicht entfernt werden.
Stattdessen sollten sie für die Entwicklung des Friedhofs zu einem parkähnlichen Friedhof an Ort und Stelle erhalten bleiben.

Die alten großen Grabmale sind in der Regel massiv, gut fundamentiert und haben keine Setzungen mehr (Standsicherheit).

Vorschlag: Zusatzparagraph

Die Friedhofsordnung Gottenheim sollte um einen Paragraphen "Erhaltung künstlerisch oder geschichtlich wertvoller Grabmale" erweitert werden, wesentlich sind:

  1. Der Gemeinderat entscheidet welche Grabmale historisch wertvoll sind.
    Fotos aller Gräber; 10 Vorschläge s.u.
  2. Die Nutzungsberechtigten werden darüber frühzeitig informiert und das Grabmal dokumentiert und gekennzeichnet.
  3. Die Nutzungsberechtigten müssen / dürfen das Wahlgrab nach Ablauf der Nutzungszeit NICHT abräumen.
  4. Die Gemeinde übernimmt das Grabmal in das öffentliche Eigentum. Es verbleibt am Platz.
  5. Minimaler Pflegeaufwand für Bauhof.

Ehrenmale an der Friedhofsmauer

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Ehrenmal 2025 Nr. 01 Ehrenmal 2025 Nr. 02 Ehrenmal 2025 Nr. 03 Ehrenmal 2025 Nr. 04 Ehrenmal 2025 Nr. 05 Ehrenmal 2025 Nr. 06 Ehrenmal 2025 Nr. 07 Ehrenmal 2025 Nr. 08 Ehrenmal 2025 Nr. 09
Alle Bilder: Kurt Hartenbach, Nov 2025

Konkret: Grabmale bewahren

Rückansicht Grabmal Steiert

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Grabmal 2025 Nr. 01 Grabmal 2025 Nr. 02 Grabmal 2025 Nr. 03 Grabmal 2025 Nr. 04 Grabmal 2025 Nr. 05 Grabmal 2025 Nr. 06 Grabmal 2025 Nr. 07 Grabmal 2025 Nr. 08 Grabmal 2025 Nr. 09 Grabmal 2025 Nr. 10
Alle Bilder: Kurt Hartenbach, 2018/2025

Erweiterung Friedhofsordnung

nach dem Vorbild von Freiburg i.Br.

§ X – Erhaltung künstlerisch oder geschichtlich wertvoller Grabmale

Eigentumsübergang nach Ablauf der Ruhezeit

Nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsdauer können Grabmale, Grabumfassungen oder sonstige Anlagen, die nach Auffassung der Friedhofsverwaltung künstlerisch, geschichtlich oder ortsbildprägend von Bedeutung sind, von der Gemeinde in ihr Eigentum übernommen werden.

Verbleib und Sicherung

Diese Grabmale können

Pflege und Erhaltung

Die Gemeinde trägt die Kosten für Erhaltung, Instandsetzung und Pflege solcher übernommenen Grabmale.

Sie kann sich dabei der Unterstützung von (GO: Angehörige/ Nachfahren), Vereinen, Stiftungen oder bürgerschaftlichem Engagement bedienen.

Hinweis auf Erhaltungswürdigkeit

Die Gemeinde kann Grabmale, die unter diese Bestimmung fallen, mit einem geeigneten Hinweis versehen.

Mitteilung an die bisherigen Nutzungsberechtigten

Soweit möglich, sind die bisherigen Nutzungsberechtigten oder deren Angehörige vor der Übernahme zu informieren.

Sie haben kein Recht auf Rückgabe oder Ersatzansprüche.