Bewahrung histor. Grabmale
Ausgangslage
Der Gottenheimer Friedhof ist permanent dem Wandel der Bestattungskultur und speziell der Grabmale unterworfen.
Nach der in Gottenheim üblichen Ruhezeit von 25 Jahren (30 Jahre Nutzungsrecht bei Wahlgräbern) müssen die Grabsteine vom Eigentümer entfernt werden:
Friedhofsordnung von 2007; Auszug:
§19 Entfernung
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstige Grabausstattungen zu entfernen.
Bestehende Ehrenreihe
Entlang der unteren Friedhofsmauer werden bereits einige alte Grabsteine (z.B. Pfarrer Keller) dauerhaft bewahrt.
Zielvorstellung
Es gibt auf dem Friedhof viele normale Wahlgräber, in denen z.T. mehrere Generationen einer Familie begraben sind.
Darunter aber auch einige wenige künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale, die prägend für das Aussehen des Friedhof sind (s.u. Fotos).
Diese Grabmale sollten nach künftigem Ablauf der Nutzungszeit nicht entfernt werden.
Stattdessen sollten sie für die Entwicklung des Friedhofs zu einem parkähnlichen Friedhof an Ort und Stelle erhalten bleiben.
Die alten großen Grabmale sind in der Regel massiv, gut fundamentiert und haben keine Setzungen mehr (Standsicherheit).
Vorschlag: Zusatzparagraph
Die Friedhofsordnung Gottenheim sollte um einen Paragraphen "Erhaltung künstlerisch oder geschichtlich wertvoller Grabmale" erweitert werden, wesentlich sind:
- Der Gemeinderat entscheidet welche Grabmale historisch wertvoll sind.
Fotos aller Gräber; 10 Vorschläge s.u. - Die Nutzungsberechtigten werden darüber frühzeitig informiert und das Grabmal dokumentiert und gekennzeichnet.
- Die Nutzungsberechtigten müssen / dürfen das Wahlgrab nach Ablauf der Nutzungszeit NICHT abräumen.
- Die Gemeinde übernimmt das Grabmal in das öffentliche Eigentum. Es verbleibt am Platz.
- Minimaler Pflegeaufwand für Bauhof.
Ehrenmale an der Friedhofsmauer
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Alle Bilder: Kurt Hartenbach, Nov 2025
Konkret: Grabmale bewahren
- ~10 historisch wertvolle Grabmale sollten am Platz erhalten bleiben.
3 davon stehen in der oberen
Ehrenreihe
. - Der Aufwand für den Bauhof soll möglichst gering ausfallen:
Pflege durch Angehörige oder BE; Bodendecker, notfalls Grabfläche mit Steinen auffüllen. - Bei #1, #6, #9 und #10 bestehen noch Ruhezeiten. Bei den anderen sind die Nutzungszeiten abgelaufen.
- Die Grabmale sind i.d.R.gut gegründet:
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Alle Bilder: Kurt Hartenbach, 2018/2025
Erweiterung Friedhofsordnung
nach dem Vorbild von Freiburg i.Br.
§ X – Erhaltung künstlerisch oder geschichtlich wertvoller Grabmale
Eigentumsübergang nach Ablauf der Ruhezeit
Nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsdauer können Grabmale, Grabumfassungen oder sonstige Anlagen, die nach Auffassung der Friedhofsverwaltung künstlerisch, geschichtlich oder ortsbildprägend von Bedeutung sind, von der Gemeinde in ihr Eigentum übernommen werden.
Verbleib und Sicherung
Diese Grabmale können
- am bisherigen Standort verbleiben,
- an einen geeigneten Platz auf dem Friedhof umgesetzt oder
- in anderer geeigneter Weise gesichert werden.
Pflege und Erhaltung
Die Gemeinde trägt die Kosten für Erhaltung, Instandsetzung und Pflege solcher übernommenen Grabmale.
Sie kann sich dabei der Unterstützung von (GO: Angehörige/ Nachfahren), Vereinen, Stiftungen oder bürgerschaftlichem Engagement bedienen.
Hinweis auf Erhaltungswürdigkeit
Die Gemeinde kann Grabmale, die unter diese Bestimmung fallen, mit einem geeigneten Hinweis versehen.
Mitteilung an die bisherigen Nutzungsberechtigten
Soweit möglich, sind die bisherigen Nutzungsberechtigten oder deren Angehörige vor der Übernahme zu informieren.
Sie haben kein Recht auf Rückgabe oder Ersatzansprüche.